|
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Verbraucher beim Umtausch
defekter Waren gestärkt. Wenn Kunden ein mangelhaftes Gerät bis zur Rückgabe
an das Kaufhaus in Gebrauch hatten, müssen sie dafür kein
Nutzungsentgelt zahlen. Das folgt laut BGH aus einer EU-Richtlinie zum
Schutz der Verbraucher - obwohl nach deutschem Recht ein solcher Anspruch
möglich wäre. Mit seinem Urteil vom Mittwoch setzt das Karlsruher
Gericht eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg
vom April um.
Das Versandhaus Quelle hatte von einer Kundin 70 Euro Wertersatz
gefordert, weil sie einen defekten Backofen nach anderthalb Jahren
umtauschte - erst da hatte sie entdeckt, dass die Emailleschicht
abgeplatzt war. Das geforderte Entgelt bezahlte sie, trat aber den Fall an
den Bundesverband der Verbraucherzentralen ab, der daraus ein
Grundsatzverfahren machte. Den bereits auf das Jahr 2002 zurückgehenden
Prozess hatte der BGH vor zwei Jahren dem EuGH zur Vorab-Entscheidung
vorgelegt (Az: VIII ZR 200/05 vom 26. November 2008).
Nach den Worten des BGH sehen die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zwar einen Wertersatz für die vorübergehende Nutzung bis zum
Umtausch vor. Die europäische Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie allerdings
verbiete solche Ansprüche, wie der EuGH verbindlich festgelegt habe.
Deshalb müssten die deutschen Paragrafen "entgegen dem Wortlaut des
Gesetzes" einschränkend angewandt werden. Die nationalen Gerichte
seien dazu verpflichtet, das deutsche Recht - wo dies nötig und möglich
sei - im Sinne der EU-Richtlinien fortzubilden.
Achtung:
-
Der
Anspruch auf Rückerstattung der Nutzungsentschädigung verjährt
in drei Jahren. Droht Verjährung sollte der Anspruch in jedem
Fall gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn der BGH bis dahin
noch nicht entschieden hat.
-
Das
Urteil des EuGH betrifft lediglich den Fall der Ersatzlieferung
(mangelhaftes Gerät wird durch mangelfreies Gerät ersetzt), nicht
den Rücktritt.
D.h. wird der Kaufvertrag rück abgewickelt (Käufer erhält Kaufpreis
zurück, Verkäufer die Sache), kann der Verkäufer eine angemessene
Entschädigung für die Zeit der Nutzung verlangen.
Was
sollte der Verbraucher tun, wenn der Verkäufer im Fall der
Ersatzlieferung eine Nutzungsentschädigung fordert? Der
Käufer sollte die Zahlung mit Hinweis auf die Entscheidung des EuGH
verweigern.
|